Vollmachten – so regeln Sie den Fall der Fälle!

Junger Vater mit Kind auf dem Arm läuft an einem Strand

Ein tragischer Unfall, eine schlimme Erkrankung – plötzlich kann man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen. Mit welchen Vollmachten sich vorab festlegen lässt, wer was im Ernstfall für einen regeln kann. Eine Checkliste.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen quasi zu Generalbevollmächtigten. Die dürfen dann finanzielle, gesundheitliche und persönliche Angelegenheiten in Ihrem Namen regeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind – Rechnungen bezahlen, Verträge schließen oder kündigen, das Vermögen verwalten, Kontakt zu Behörden und Krankenkassen aufnehmen, Pflegeheime und Krankenhäuser auswählen oder einfache medizinische Behandlungen absegnen.

Vorsorgevollmachten sollten schriftlich aufgesetzt sein, damit der Vertreter sich ausweisen kann. Für bestimmte Rechtsgeschäfte – wie die Aufnahme eines Darlehens, um Pflegekosten vorzufinanzieren – ist eine notarielle Beurkundung nötig. Für Immobiliengeschäfte muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt sein. Die städtischen Betreuungsämter nehmen dafür in der Regel eine Gebühr von zehn Euro. Die Kosten für eine notarielle Beurkundung hängen dagegen von der Höhe des Vermögens ab: Bei einem Geschäftswert von 50.000 Euro werden zum Beispiel rund 200 Euro fällig.

Betreuungsverfügung

Dass automatisch Partner, Eltern oder Kinder im Ernstfall wichtige Angelegenheiten für einen übernehmen können, ist ein verbreiteter Irrglaube. Wer vorab keine Regelungen trifft, begibt sich in der Regel in die Hände von Richtern, die einen Betreuer bestellen müssen.

Wer nun aber keiner Person eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen möchte, kann für die Gerichte immerhin über die Betreuungsverfügung Hinweise geben, wen er sich als Betreuer wünscht und was diese Person bei ihren Entscheidungen beachten soll. Auch das sollte am besten schriftlich geschehen – und im Ernstfall gut auffindbar sein.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung richtet sich vor allem an die behandelnden Ärzte. Aber auch Betreuer und Bevollmächtigte sollten wissen, was darin steht. So können in dem Dokument zum Beispiel folgende Dinge geregelt werden:

  • Vorgaben zu Art und Umfang der Behandlung
  • bestimmte Behandlungsformen generell ausschließen oder regeln,
  • wann lebenserhaltende Technik wie Beatmung ausgeschaltet wird
Wichtig: Entbinden Sie auch die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht, damit sie den Bevollmächtigten aufklären dürfen.

Patientenverfügungen gibt es als Vordrucke zum Ankreuzen. Besser ist aber, zusätzlich selbst zu formulieren, welche persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen Sie haben. Das erleichtert die Auslegung.

Sorgerechtsverfügung

In diesem Schriftstück bestimmen Eltern eine oder mehrere Personen, die im Worst Case Vormund für ihre Kinder werden sollen. Sie umfasst die Personensorge – alle Entscheidungen rund um die Erziehung des Kindes – und die Verwaltung des Vermögens (= Vermögenssorge). Ohne solch eine Verfügung entscheidet das Vormundschaftsgericht wer nach dem Tode der Eltern die Entscheidungen für minderjährige Kinder treffen darf. Auch mit Verfügung muss das Gericht zwar einen Vormund bestimmen. Es darf aber von den dort festgelegten Wünschen aber nur abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der genannten Person vorliegen.

Die Sorgerechtsverfügung muss persönlich und komplett handschriftlich verfasst sein, mit Vor- und Nachnamen unterschrieben und mit Datum versehen werden. Es reicht nicht, ein maschinell erstelltes Dokument zu unterschreiben.

Generelle Bankvollmacht

Damit können Sie eine oder mehrere Personen ermächtigen, über Ihre Bankkonten zu verfügen. Die Vertrauensperson kann dann zum Beispiel Geld abheben, Überweisungen tätigen, Daueraufträge ändern oder Guthaben verwalten. Handlungen, die über die Kontoführung hinausgehen, sind dagegen nicht gedeckt: Kreditkarten beantragen etwa oder Untervollmachten erstellen.

PSD-Bank-Kunden nutzen am besten direkt die Formulare der Bank.

Hinweis: Bei uns lässt sich die Vollmacht nur unbegrenzt als Kundenvollmacht erteilen. Das hat auch gute Gründe: Nur, wenn der Vertreter im Worst Case wirklich für alle PSD Konten und gegebenenfalls Depots handlungsfähig ist, hat sie wirklich Sinn.

Interessante Links

Infos zur Vorsorgevollmacht – Bundesnotarkammer
Grundlagen & Textbausteine zur Patientenverfügung

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