Verschenken statt vererben

Verschenken statt vererben

Wer Streit in der Familie vermeiden und auch noch Steuern sparen will, kann überlegen, einen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten an die späteren Erben zu verschenken.

Wer Vermögen erbt oder als Geschenk erhält, muss dafür Erbschaft- oder Schenkungssteuern zahlen. Wie hoch der Anteil für den Fiskus ausfällt, hängt dabei vom Verwandtschaftsgrad ab (siehe Grafik). Je näher jemand dem Erblasser oder Schenker steht, desto höher ist sein Steuerfreibetrag und desto niedriger ist der Steuersatz, der fällig wird. Kinder zum Beispiel müssen erst dann Steuern zahlen, wenn Erbe oder Geschenk 400.000 Euro übersteigt.

Vorteil: Alle zehn Jahre ein neuer Freibetrag

Gut zu wissen: Der Freibetrag für Schenkungen oder Erbschaften erneuert sich alle zehn Jahre. Wer also vor allem ein größeres Vermögen möglichst steuerneutral an seinen Nachkommen übertragen will, kann diesem zum Beispiel mit 60 einen Anteil in Höhe von 400.000 Euro überschreiben und dann erneut mit 70.

Risiken beachten

Doch Vorsicht: Eltern müssen sich bei dieser Strategie immer auch davor schützen, sich sozusagen arm zu schenken. Was weg ist, ist weg. Um böse Überraschungen zu vermeiden, können Schenkungsverträge daher zum Beispiel Rückforderungsmöglichkeiten für bestimmte Situationen und eine Klausel enthalten, wonach das übertragene Vermögen auf den Pflichtteil angerechnet wird. Auch ein Wohnrecht für die verschenkte Immobilie ist bedenkenswert. Frühzeitige Vermögensverteilungen sollten daher auf jeden Fall mit einem Rechts- oder Steuerexperten gut durchgeplant werden.

Mehr Infos:

Erbfolge, Testament, Pflichtteil, Vollmachten – Basiswissen rund um das Thema Erben und Vererben haben wir in einem Online-Leitfaden für Sie zusammengestellt.

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