Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich 2021 ändert

Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich 2021 ändert

Zum Jahreswechsel treten wieder einige neue Regelungen in Kraft, die auch Auswirkungen auf die privaten Finanzen haben. Ein Überblick:

Die nächsten Steuerentlastungen kommen

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuern auf Einkünfte fällig werden, beträgt ab Januar 9.744 Euro pro Jahr und damit 336 Euro mehr als 2020. Zudem gibt es allgemein Erleichterungen im Steuertarif: Die Grenze, ab welcher der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift, beträgt 2021 nicht mehr 57.052 Euro jährliches Jahreseinkommen, sondern 57.919 Euro.

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen

Ab dem 1. Januar steigt darüber hinaus das Kindergeld um 15 Euro im Monat. Der Familienzuschuss beträgt dann 129 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 für das vierte und jedes weitere Kind. Parallel steigen die steuerlichen Kinderfreibeträge von aktuell 7.812 Euro auf insgesamt 8.388 Euro für beide Elternteile zusammen.
Alleinerziehende dürfen einen zusätzlichen Steuerfreibetrag geltend machen, den Entlastungsbetrag. Wegen der Coronakrise ist bereits in diesem Jahr von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht worden. Diese Regel wird 2021 beibehalten. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu.

Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar

Auch der Höchstbetrag für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen etwa an erwachsene Kinder in der Ausbildung, Eltern oder geschiedene Ehegatten, wird angehoben. Ab Januar lassen sich maximal 9.744 Euro statt bislang 9.408 Euro absetzen.

Der Soli ist (teilweise) Geschichte

Auch das sorgt für finanzielle Entlastung: Für etwa 90 Prozent der Steuerzahler wird der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 Geschichte sein. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt er teilweise. Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für höhere Nettoeinkünfte.

Home-Office-Pauschale soll kommen

Zur Entlastung aller Arbeitnehmer, die in diesem Jahr zu Hause arbeiten mussten, hat der Gesetzgeber kurz vor Jahresende noch die neue Home-Office-Pauschale eingeführt. Davon sollen alle profitieren, die nach den bisherigen Regeln zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers keine Chance haben, die anteiligen Kosten für das Zimmer geltend zu machen. Voraussetzung ist nämlich unter anderem, dass der Steuerzahler einen abgetrennten, weitgehend beruflich genutzten Raum vorweisen kann. Wer an seinem Tisch in der Küche oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer gearbeitet hat, kann nun zumindest einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine Arbeit komplett nach Hause verlegen musste. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Die Pauschale soll erst einmal nur für 2020 und 2021 gelten. Wichtig: Die Tage im Home-Office fallen bei der Berechnung der Entfernungspauschale natürlich raus.

Entfernungspauschale steigt

Apropos Entfernungspauschale: Die steigt ab 2021 die Entfernungspauschale. Statt 30 Cent sind bei der Steuererklärung für 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent pro Kilometer für den einfachen Weg zur Arbeit ansetzbar. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent. In einem weiteren Schritt erfolgt von 2024 bis 2026 eine Erhöhung um weitere 3 Cent auf 0,38 Euro

Den Makler zahlen jetzt beide Parteien

Kaufinteressenten müssen seit Mitte Dezember nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Verkäufer können die Maklerprovision daher nicht mehr komplett auf den Käufer abwälzen. Der Immobilienkäufer muss seinen Anteil an der Provision darüber hinaus erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat.
Neu ist auch, dass ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden muss, also beispielsweise per E-Mail. Eine mündliche Absprache reicht dafür nicht mehr aus.

Das Baukindergeld wird verlängert

Der Gesetzgeber hat den Förderzeitraum für das Baukindergeld um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Wer zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder eine Baugenehmigung erhalten hat kann einen Antrag stellen. Die zusätzlich gewährte bayerische Eigenheimzulage und das Baukindergeld Plus laufen dagegen zum Jahresende aus.

Die Wohnungsbauprämie wird attraktiver

Sowohl die Förderung selbst als auch die Einkommensgrenzen werden ab 2021 deutlich erhöht. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht er sich von 1.024 auf 1.400 Euro. Dieser Sparbetrag wird ab dem kommenden Jahr mit einem Zuschuss in Höhe von 10 Prozent gefördert (aktuell: 8,8 Prozent). Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich nach oben: Alleinstehende haben künftig bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 (aktuell: 25.600 bzw. 51.200 Euro).

Neue Steuergrenzen bei Vermietung an Angehörige

Wer eine Wohnung besonders günstig zum Beispiel an seine Kinder oder Eltern vermietet, kann nur dann alle Ausgaben rund um die Immobilie als Werbungskosten geltend machen, wenn die Miete eine Mindestgrenze der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Verlangt er weniger Miete, müssen die auf die Wohnung entfallenden Kosten aufgeteilt werden – der Vermieter kann also nur einen Teil seiner Investitionen ansetzen. Diese Grenze soll ab 2021 von 66 Prozent auf 50 Prozent sinken.

Grundrente für Geringverdiener

Wer viele Jahre nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt hatte, bekam bislang auch nur eine sehr niedrige Rente. Ab dem 1. Januar 2021 sollen Neu- und Bestandsrentner über eine Art Rentenzuschlag zumindest so viel Geld bekommen, dass sie über der Grundsicherung liegen.
Einen Anspruch auf diese Grundrente hat, wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können. Außerdem muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Schnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Der Zuschlag wird dann individuell berechnet und beträgt maximal 418 Euro. Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt.

Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit steigen bei der betrieblichen Altersvorsorge

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), bis zu der der Staat Beiträge vom Bruttolohn zur gesetzlichen Rentenversicherung abzieht, klettert im Januar von 85.200/80.400 Euro (West/Ost). Das hat auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge. Bis zu vier Prozent der BBG West können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Das sind ab 2021 also monatlich 274 Euro beziehungsweise 568 Euro.

Einfachere Antragstellung für Familienleistungen

Für Geburtsurkunde, Elterngeld und Kindergeld wird künftig nur noch ein einziger Kombiantrag notwendig sein. Auf Wunsch der Eltern können erforderliche Daten nämlich zwischen den Behörden übermittelt werden – zum Beispiel Einkommensnachweise für den Elterngeldantrag. Im kommenden Jahr startet zunächst ein erster Pilot in Bremen. Ab 2022 sollen die Eltern den einfacheren Antragsweg dann in ganz Deutschland gehen können.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung kommt

Der Papierweg, den der „gelbe Schein“ aktuell noch gehen muss, soll ab 2021 sukzessive durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt werden. Zukünftig übermittelt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit dann wiederum online bei der Krankenkasse abrufen. Bis Ende 2021 müssen die Ärzte den Patienten allerdings dennoch übergangsweise auch den Papierschein weiterhin für den Arbeitgeber ausstellen.
Wichtig: Der grundsätzliche Ablauf bei einer Krankmeldung bleibt jedoch gleich: Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin bei seinem Arbeitgeber krankmelden, die Anzeigepflicht bleibt also bestehen. Die Krankmeldung kann per Telefon, E-Mail oder sogar per SMS oder WhatsApp erfolgen.

Elektronische Patientenakte nimmt Form an

Ebenfalls digital wird die Patientenakte – allerdings nur, wenn der Patient das wünscht. Ab Januar muss die gesetzliche Krankenkasse die elektronische Patientenakte zumindest anbieten. Der Patient selbst entscheidet, ob er das wahrnehmen möchte und vor allem, welche Daten dort gespeichert werden sollen.

Die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung steigen

Im Rahmen der jährlichen Anpassung klettert das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, auf 58.050 Euro. Aktuell wird der allgemeine Beitragssatz zur Krankenkasse (14,6 Prozent) auf maximal 56.250 Euro fällig. Darüber hinaus darf jede Krankenkasse individuell einen Zusatzbeitrag erheben. Nicht zuletzt wegen der finanziellen Belastungen der Corona-Krise wird dieser Beitrag 2021 durchschnittlich um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent steigen. Wichtig: Sowohl den allgemeinen Beitragssatz als auch den Zusatzbeitrag übernehmen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte.

CO2-Preis: Autofahrer müssen ab 2021 mit höheren Spritpreisen rechnen

Der Bundestag hat Anfang Oktober 2020 einen höheren CO2-Preis im Verkehr beschlossen. Damit startet der Emissionshandel im Jahr 2021 nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne und steigt bis 2025 weiter auf schließlich 55 Euro je Tonne. Die Folge: Autofahrer müssen damit rechnen, dass Diesel und Benzin teurer werden – nach Angaben des Umweltministeriums um etwa sieben bis acht Cent pro Liter. Gleiches gilt für den Ölpreis.

Neue Berechnung der Kfz-Steuer

Für Verbrenner-Pkw orientiert sich die Kfz-Steuer ab dem 1. Januar 2021 stärker am Schadstoff-Ausstoß. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an. Für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer gilt bis Ende 2024 ein Steuerfreibetrag von 30 Euro.
E-Auto-Fahrer profitieren hingegen: Die Kfz-Steuerbefreiung für Stromer gilt nun für Erstzulassungen bis Ende 2025.

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