Studienkosten absetzen – so geht’s!

Junge Frau sitzt am Schreibtisch

Studiengebühren, Fahrtkosten, Arbeitsmaterial – ein Studium geht ins Geld. Da wäre es schon schön, zumindest einen Teil der Studienkosten von der Steuer absetzen zu können.
Vor allem Studenten im zweiten Bildungsweg haben dazu gute Chancen. So geht`s …

Achtung – jetzt wird es ein bisschen kompliziert. Denn die Sache mit der Absetzbarkeit des Studiums schlägt ein paar Haken. Fangen wir von vorne an: Generell lassen sich Ausgaben nur dann steuerlich geltend machen, wenn man überhaupt Einnahmen hatte, von denen man diese Kosten abziehen kann. Bei Studenten ist allerdings eher selten der Fall. Dennoch kann sich die Mühe einer Steuererklärung lohnen. Das wiederum liegt am sogenannten Verlustvortrag.
Und was ist das? Ein Student macht steuerliche Verluste, wenn er mehr Ausgaben als steuerpflichtige Einnahmen hat. Diese lassen sich aber grundsätzlich einfach Jahr für Jahr sozusagen mitnehmen bis man die ersten höheren Einkünfte aus seinem ersten Job hat. Voraussetzung: Das Kästchen „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” im Mantelbogen der Steuererklärung ist angekreuzt. Dieser Verlustvortrag lässt sich momentan sogar noch sieben Jahre rückwirkend beantragen. Im Jahr 2018, also noch für das Jahr 2011. Und hier kommen die Studienkosten ins Spiel.

Studienkosten – Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Jetzt kommen aber die Haken. Ob dieser Verlustvortrag gestattet ist, hängt nämlich entscheidend davon ab, ob es sich um Kosten eines Erst- oder Zweitstudiums handelt. Das wiederum hat folgenden Hintergrund: Das Erststudium, beziehungsweise eine erste Ausbildung, zählt im Steuerrecht zur privaten Lebensführung. Die Ausgaben sind damit Sonderausgaben und laut Gesetz bis zu maximal 6.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. Das Problem dabei: Sonderausgaben können die Steuerlast immer nur in dem Jahr drücken, in dem sie anfallen. Ein Verlustvortrag ist also tabu.
Alle Ausgaben, also die Studienkosten, für eine zweite Ausbildung sind dagegen Werbungskosten. Und hier ist der Verlustvortrag möglich.

Eine zweite Ausbildung liegt immer dann vor, wenn eine erste mindestens zwölf Monate gedauert hat und mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Beispiel: Auf die Bankausbildung folgt ein BWL-Studium oder der gelernte Krankenpfleger will nun Medizin studieren. Auch der Masterstudiengang nach dem Bachelor zählt grundsätzlich als Zweitstudium.

Bundesverfassungsgericht knöpft sich die Sache vor

Einen kleinen Lichtblick gibt es aber auch noch für Studenten im ersten Ausbildungsweg. Der Bundesfinanzhof hält die Regelung, wonach der Verlustvortrag für das Erststudium nicht möglich sein soll, nämlich für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss jetzt darüber entscheiden. Bis ein Urteil vorliegt, sollten daher alle Studenten einfach eine Steuererklärung machen und in der Anlage N die Studienausgaben in den Werbungskosten statt bei den Sonderausgaben eintragen. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, legen sie mit Verweis auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren – Aktenzeichen: 2 BvL 22-27/14 – Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. So halten Sie die Verfahren offen und können von einer möglichen positiven Entscheidung des Gerichts später profitieren.

Typische Studienkosten bei Studenten:

  • Studiengebühren
  • Kosten fürs Semesterticket
  • Lehrbücher
  • Arbeitsmittel mit Computer, Drucker oder Schreibwaren
  • Fahrtkosten zur Uni (30 Cent pro Entfernungskilometer, also pro einfache Strecke)
  • Doppelte Haushaltsführung, wenn der Student am Studienort z. B. in einer WG wohnt, an seinem Heimatort aber noch eine eigene Wohnung – nicht nur ein Zimmer bei den Eltern! – hat.
  • Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung

Wichtig: Meist will das Finanzamt keine Quittungen sehen. Auf Nachfrage muss man die Belege aber vorlegen können!

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