Nie zu jung fürs Testament

Nie zu jung fürs Testament

Ein Testament hat nichts mit dem Alter zu tun. Auch in jungen Jahren hat es Sinn, sich Gedanken über den eigenen Nachlass zu machen. Strategien für jedes Alter.

Zugegeben – es gibt schönere Themen als das eigene Ableben und die Frage, wer dann Geld, Grundstück oder Wertsachen erhalten soll. Andererseits können wir ja leider immer noch nicht in die Zukunft schauen, und vor einem Schicksalsschlag ist leider niemand gefeit.  Jeder, der gerne selbst bestimmen möchte, wer sein Hab und Gut erben wird, muss sich daher Gedanken machen. Entweder, man ist mit den gesetzlichen Regeln zufrieden, oder man setzt via Testament eine eigene Erbfolge fest. Eine Altersgrenze dafür gibt es nicht.

Kurz vorab: Was sagt das Gesetz?

Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert vereinfacht gesagt eine bestimmte Reihenfolge, wer zunächst erbt. In der ersten Ordnung sind eigene Kinder oder – sollten die Kinder bereits tot sein – die Enkel. Gibt es weder Kinder noch Enkel, erben die Eltern oder die Geschwister. In der 3. Ordnung kämen schließlich Großeltern oder Tanten und Onkel ins Spiel. Wichtig: Neben den Blutsverwandten erbt immer auch der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.

Jung und kinderlos

Wer jung ist und noch keine Kinder hat, muss überlegen, ob es für ihn in Ordnung ist, dass der Nachlass im Zweifel an Eltern oder Geschwister geht. Möchte man lieber Freunde oder eine Organisation bedenken, braucht man ein Testament. Wichtig: Auch wenn Partner oder Partnerin etwas erhalten sollen, mit denen der potenzielle Erblasser nicht verheiratet oder verpartnert ist, muss ein Testament her. Denn in der gesetzlichen Erbfolge tauchen Partner ohne Trauschein nicht auf.

Kinder im Spiel

Kinder erben auf jeden Fall. Es kommt auf die sonstigen Familienverhältnisse an, was zusätzlich bedacht werden sollte:

  • Die Eltern sind verheiratet: In dem Fall erbt der Gatte neben den Kindern. Bedenkenswert ist aber, eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft zu regeln. In dem Fall darf der Partner als Vorerbe zunächst den Anteil der Kinder nutzen beziehungsweise verwalten. Erst im zweiten Schritt erhalten Sohn oder Tochter ihr Erbe. Den Zeitpunkt dafür kann ebenfalls das Testament bestimmen – etwa ein bestimmtes Alter der Kinder oder, wenn der Partner ebenfalls gestorben ist.
  • Die Eltern sind getrennt: Sind die Kinder noch minderjährig und besteht ein gemeinsames Sorgerecht, verwaltet automatisch der Partner den Nachlass der Kinder. Ist das nicht gewünscht, kann das Testament den Nachlass aus der sogenannten Vermögenssorge explizit ausklammern. Gleichzeitig bestimmt der Erblasser einen Vermögensverwalter, also eine Person, die das Erbe für die Kinder verwaltet, bis diese volljährig sind.
  • Der Partner ist bereits verstorben: Dann ist zu überlegen, ob ein Testamentsvollstrecker oder ein Vormund im Testament benannt werden, die das Vermögen bis zur Volljährigkeit – oder auch darüber hinaus etwa bis zum Abschluss der Ausbildung – verwaltet.
  • Die Eltern haben keinen Trauschein: Auch hier ist der Partner zunächst raus aus der Erbfolge. Soll er neben den Kindern einen Vermögensanteil bekommen, muss er im Testament zum Erben bestimmt werden.

Älteres, kinderloses Paar

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt der überlebende Ehegatte im Todesfall drei Viertel des Nachlasses. Achtung: Laut Gesetz geht dann dennoch ein Viertel an die Eltern des Erblassers oder – wenn diese nicht mehr leben – an deren Kinder und Enkel. Hat der Verstorbene weder Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen noch Großeltern, erbt der Ehegatte allein. Das Testament kann bestimmen, dass der Ehegatte Alleinerbe sein soll. Allenfalls den Eltern stünde in dem Fall noch der Pflichtteil zu – Onkel oder Tanten wären raus.

Die Kinder sind erwachsen

Es hängt entscheidend von der Familiensituation und den Wünschen für den eigenen Ruhestand ab, wie Eltern mit erwachsenen Kindern ihren Nachlass regeln wollen. Ganz allgemein sind immer die folgenden Punkte zu bedenken:

  • Ist der überlebende Partner gut abgesichert, wenn die Kinder neben ihm erben? Oder soll er eventuell über eine Vorerbschaft vor frühzeitigen Erbauseinandersetzungen mit den Kindern verschont bleiben?
  • Ist es umgekehrt eine Überlegung, dass die Eltern Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen?  In dem Fall muss der Schenker unbedingt auch darüber nachdenken, wie er seine Rechte dennoch sichern kann. Soll die Schenkung etwa in bestimmten Fällen widerrufen werden können? Oder ein Wohnrecht in der verschenkten Immobilien eingetragen werden?
  • Gibt es Kinder, die zum Beispiel die Pflege übernehmen und daher großzügiger bedacht werden sollen? Oder sollen Söhne oder Töchter sogar ganz von der Erbfolge ausgeschlossen werden und nur den Pflichtteil erhalten?

Tipp: Je komplexer die Wünsche werden, desto sinnvoller ist es, sich Rat von Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Notar zu holen.

Weitere Infos

In unserem Blog können wir natürlich nicht alle Fragen zum Erbrecht beantworten und erst recht keine Rechtsberatung übernehmen. Wer noch nicht zum Anwalt gehen, sich aber tiefer einlesen möchte, findet unter anderem hier weitere Informationen:

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