Digitaler Nachlass: Zugangsdaten vererben

Zugangsdaten vererben

Fast jeder hinterlässt nach dem Tod digitale Spuren. Aber was geschieht eigentlich mit den ganzen Online-Accounts? Auch hier ist Vorsorge gefragt.

Geld, Haus, Auto, Schmuck. Das sind die ersten Sachen, die einem beim Stichwort Erbe in den Kopf kommen. Aber was ist mit Mailpostfach, Facebookseite, Shoppingaccount oder Streamingdienst? Weil unsere Welt immer digitaler wird, müssen wir uns auch um den digitalen Nachlass Gedanken machen. Auch für Online-Geschäfte gilt das normale Erbrecht. Das heißt: Die Erben treten unmittelbar in die Rechtsposition des Erblassers ein. Wollen sie Abos kündigen oder noch vom Erblasser getätigte Käufe widerrufen, müssen sie aktiv werden. Das fällt ihnen aber deutlich leichter, wenn sie wissen, welche Accounts existieren und wie sie darauf zugreifen können. Die folgenden To-Do‘s gehören daher auf die Liste für den eigenen digitalen Nachlass:

  1. Account-Liste zusammenstellen und sicher deponieren: Diese Aufstellung sollte alle aktuellen Nutzerkonten mit den jeweiligen Passwörtern enthalten. Wer möchte, gibt zudem genaue Anweisungen, was etwa mit E-Mails, Blogeinträgen oder der Facebookseite geschehen soll. Die Verbraucherzentrale hat eine Muster-Liste erstellt, an der man sich orientieren kann. Wichtig: Die Angehörigen oder der digitale Nachlassverwalter (siehe Punkt 4) müssen wissen, wo diese Liste – sicher – verwahrt wird.
  2. OnlineBanking: Die Zugangsdaten für das OnlineBanking sind eine Ausnahme: Sie sollten auf keinen Fall durch den Erblasser weitergegeben werden, auch nicht durch ein Testament. Die Angehörigen sollten die Bank des Kunden vielmehr sofort nach dessen Tod informieren. Sie wird das Bankkonto und damit natürlich auch das OnlineBanking automatisch sperren.
  3. Bezahlsysteme: Auch um Konten bei Bezahlsystemen wie PayPal oder Giropay zu löschen, sollten sich die Angehörigen direkt mit den Anbietern in Verbindungen setzen.
  4. Vertrauensperson: Per Vollmacht kann man ausdrücklich einen digitalen Nachlassverwalter“ bestimmen. Diese Person kann auch bereits zu Lebzeiten alles Digitale regeln, sollte man selbst aus Krankheitsgründen nicht mehr dazu in der Lage sein. Auch hierfür hat die Verbraucherzentrale eine Muster-Vollmacht in petto.
  5. Nachlasseinstellungen: Google und Facebook bieten spezielle Nachlassoptionen in den Einstellungen des Nutzerkontos an. Bei Google gibt es einen „Kontoinaktivitätsmanager“, in dem der User bestimmen kann, wer auf die Daten Zugriff haben soll, oder ob das Konto automatisch gelöscht wird. Bei Facebook lässt sich in den Nutzereinstellungen ein sogenannter Nachlasskontakt hinterlegen und bestimmen, ob das Profil nach dem Tod gelöscht oder in den „Gedenkzustand“ versetzt wird.
  6. Lizenzen: Gibt es zum Beispiel für Software elektronische Product Keys, sollten auch diese Daten sicherheitshalber in einer Nachlassliste auftauchen.
  7. Geistiges Eigentum: Die digitale Fotosammlung, Inhalte von E-Mails oder Dateien auf dem Rechner – auch das fällt im Zweifel an die Erben. Wem es ein Anliegen ist, kann zum Beispiel im Testament regeln, was mit diesen Sammlungen geschehen soll. Löschen, archivieren, bestimmten Menschen zuschicken etc.

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