Unverheiratete Partner sieht das Gesetz in der Erbfolge nicht vor. Dies kann zu großen Schwierigkeiten im Falle eines Falles führen. Umso wichtiger sind Testament oder Erbvertrag für Paare ohne Trauschein. Wir erklären, wie Sie trotzdem erben …
Die wilde Ehe ist heute längst nicht mehr wild. Ehen ohne Trauschein sind in unserer Gesellschaft inzwischen etabliert. Im Erbrecht sieht das allerdings noch ganz anders aus. Ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft taucht ein Partner in der gesetzlichen Erbfolge schlichtweg nicht auf. Er wird kein Erbe, erhält keinen Pflichtteil und hat noch nicht einmal offizielles Mitspracherecht, was die Bestattung und die Trauerfeierlichkeiten angeht.
Eigene Regeln im Testament
Wer seinen Partner als Erben einsetzen und über den eigenen Tod hinaus absichern will, muss daher selbst aktiv werden. Der einfachste Weg: Ein Testament aufzusetzen. Allerdings ist ein gemeinschaftliches Testament, wie es Eheleute gerne nutzen, für Unverheiratete tabu. Das heißt: Jeder Partner muss für sich selbst den letzten Willen zu Papier bringen. Dieses muss er komplett eigenhändig schreiben und unterschrieben – Computerausdrucke sind ungültig. Zudem ist es sinnvoll, das Datum zu ergänzen, damit die Nachkommen die jeweils aktuellste Version erkennen.
Alternative: Erbvertrag
Ein Nachteil solcher Einzeltestamente kann jedoch sein, dass der jeweilige Verfasser seinen Willen jederzeit und ohne Kenntnis des anderen widerrufen kann. Oder sogar einfach ein neues Dokument aufsetzen. Wollen die Paare eine größere gegenseitige Bindung, sollten sie einen Erbvertrag schließen. Darin können sie zum Beispiel verbindlich festzurren, dass sie sich gegenseitig beerben und ihre Kinder oder andere Verwandte zu Schlusserben werden. Diese dann also erst nach dem Tode beider Partner zum Zuge kommen.
Erbverträge können die Partner grundsätzlich nur mit Zustimmung beider wieder ändern. Nach dem Tode eines der Partner sind Änderungen sogar in der Regel völlig ausgeschlossen. Ausnahme: Das Paar hat vertraglich konkrete Voraussetzungen definiert, die eine Abweichung erlauben. Kleine Hintertürchen können sich die Vertragsparteien auch im Wege von Änderungs- oder Ausstiegsklauseln offen lassen, die zum Beispiel zum Zuge kommen sollen, wenn die Partner sich trennen.
Erbverträge muss ein Notar beurkunden. Der wiederum kann dem Paar helfen, die gewünschte Erbfolge, Wohnrechte und Hintertürchen in juristisch einwandfreie Worte zu packen. Die Gebühren hängen von der Höhe des gemeinsamen Vermögens ab. Liegt dieses etwa bei 150.000 Euro können rund 890 Euro anfallen, bei 400.000 Euro werden rund 2.000 Euro fällig.
Niedrige Steuerfreibeträge
Keinerlei Auswirkungen haben Erbvertrag oder Testamente allerdings leider für den Fiskus. Denn auch was die Erbschaftssteuer angeht, sind Unverheiratete hierzulande Fremde und fallen damit in die ungünstige Steuerklasse III. Die beschert ihnen einen Freibetrag von gerade einmal 20.000 Euro. Und alles Vermögen, das darüber liegt, müssen sie mit hohen Steuersätze zwischen 30 und 50 Prozent versteuern.
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