Vererben – aber richtig! Erbschaften planen – Streit vermeiden

Vererben - aber richtig!

Wo es um Geld geht, kommt es leider auch regelmäßig zu Streitereien. Wer zu Lebzeiten Klarheit für die Nachfahren schafft, kann den Familienzwist aber besser verhindern.

Pro Jahr werden in Deutschland etwa 400 Milliarden Euro vererbt, schätzt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Zugleich scheint die Mehrheit der Bundesbürger das Thema Erbfolge eher gelassen anzugehen. Nach einer aktuellen Allensbach-Umfrage haben gerade einmal knapp 40  Prozent aller potenziellen Erblasser ein Testament gemacht. Zugegeben – über den eigenen Tod denkt keiner gerne nach. Doch wer sicherstellen möchte, dass sein Nachlass an die Menschen geht, die ihn haben sollen, muss sich rechtzeitig ein paar Gedanken machen und diese möglichst auch kundtun.

Patchworkfamilien: Die gesetzliche Erbfolge aushebeln

Das gilt vor allem für Patchworkfamilien oder Paare ohne Trauschein. Denn wer stirbt, ohne seinen letzten Willen zu hinterlassen, für dessen Erbe gelten automatisch die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Laut dieser können gesetzliche Erben aber nur Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die näheren Angehörigen des Erblassers werden. Unverheiratete Partner oder Stiefkinder sind dagegen Fremde. Sie gehen leer aus, wenn es kein anders lautendes Testament des Erblassers gibt.

Erbengemeinschaften vermeiden

Aber auch in traditionellen Familienkonstellationen sollte sich niemand blind auf die gesetzlichen Vorgaben verlassen. Denn sobald es mehr als einen erbberechtigten Verwandten gibt, bilden die Beteiligten automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dabei wird jeder Miterbe anteiliger Eigentümer oder Inhaber jedes einzelnen Nachlassgegenstandes. Ob nach dem Tod eines nahen Angehörigen dessen Haus verkauft oder das Aktiendepot aufgelöst werden soll, können die Beteiligten dann nur gemeinsam entscheiden. Auch hier gilt daher:  Wer ein Testament erstellt und darin eindeutige Anordnungen trifft, wer später was erben soll, spart seinen Nachfahren viel Ärger und im Zweifel auch Geld für kostspielige Rechtsstreitigkeiten.

Rechtzeitig reden

Klarheit und Transparenz sind das A und O, um Familienzwist zu vermeiden. Vorausgesetzt, die Familie versteht sich, lässt sich gemeinsam am besten eine interessengerechte Nachfolgelösung erarbeiten und so vielleicht sogar die streitanfällige Erbengemeinschaft vermeiden. So können die Eltern einzelne Vermögensgegenstände etwa gezielt an verschiedene Kinder verteilen. Oder sie verschenken dem einen das Haus, planen für den anderen dafür Ausgleichsleistungen ein. Vielleicht erfolgen vorzeitige Schenkungen aber auch in Anerkennung dafür, dass ein Kind die Eltern im Alter pflegt.

Wie verfasse ich den letzten Willen?

  • Einzeltestament: Das ist wohl die häufigste Form des letzten Willen. Der Erblasser formuliert hier konkret, wer seine Erben werden sollen, wer welche Vermächtnisse erhält oder ob bestimmte Auflagen an das Erbe geknüpft sind. Wichtig: Das Testament muss nicht nur unterschrieben, sondern komplett handschriftlich aufgesetzt sein. Es lässt sich jederzeit durch eine aktuellere Version ersetzen. 
  • Gemeinschaftliches Testament: Das können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner aufsetzen. In der Regel enthalten sie sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, also Regelungen, die in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Meist setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Erben ein und die Kinder zu Erben des Letztverstorbenen („Berliner Testament“). Besonderheit: Änderungen oder ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen können nur gemeinsam vorgenommen werden. Beim gemeinschaftlichen Testament reicht es, wenn einer der Partner das Schriftstück handschriftlich aufsetzt und beide es unterschreiben.
  • Erbvertrag: Dieser ist sowohl für verheirateten als auch unverheirateten Partner eine Möglichkeit, gemeinsame Regelungen für den Nachlass zu treffen. Die getroffenen Vereinbarungen lassen sich grundsätzlich nur mit Zustimmung beider wieder ändern. Nach dem Tode eines der Partner sind Änderungen in der Regel sogar völlig ausgeschlossen. Es sei denn, der Vertrag definiert Voraussetzungen, die eine Abweichung erlauben. Kleine Hintertürchen können sich die Vertragsparteien auch im Wege von Änderungs- oder Ausstiegsklauseln offen lassen. Das ist besonders für den Fall der Auflösung einer Lebenspartnerschaft zu empfehlen. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.

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