Steuererklärung: Mieter können Steuern sparen

Handwerkerrechnung, Treppenhausreinigung, Gartenarbeiten – Mieter haben teils ungeahnte Möglichkeiten Steuern zu sparen und bei der Steuererklärung anzugeben …

Verrückte Welt – jetzt, wo viele coronabedingt nach neuem Zeitvertreib in den eigenen vier Wänden suchen, bekommt sogar die Steuererklärung einen ganz neuen Charme. Bis zum 31.7. müssen viele Steuerzahler ihre Formulare für 2019 abgeben. Dabei sollten auch Mieter nochmal genau überlegen, ob sie nicht Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Wohnung geltend machen können. Anders als viele denken, muss einem das Haus nämlich nicht gehören, um steuerlich zu profitieren. Die einzelnen Abzugsposten für Mieter im Überblick:

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Gartenarbeiten, Wohnung oder Fenster putzen, Schnee schaufeln – wenn Mieter für solche Arbeiten offiziell jemand anderen engagieren, können sie dessen Rechnungen zum Teil absetzen. Ein Fünftel von Arbeitskosten in Höhe von maximal 20.000 Euro ist drin. Konkret sind also maximal 4.000 Euro pro Jahr abziehbar.
Wichtige Voraussetzung: Die Arbeiten müssen in der Wohnung oder auf dem Grundstück stattfinden, und der Steuerzahler muss dem Finanzamt eine Rechnung präsentieren können. Diese muss er zudem überwiesen haben. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Handwerkerleistungen

Beauftragen Mieter Handwerker für Arbeiten in der Wohnung, lassen sich auch deren Rechnungen teilweise von der Steuerschuld abziehen. Von vornherein beteiligt sich der Fiskus dabei nur am Arbeitslohn, nicht an den Materialien. Zudem gibt es ebenfalls einen Deckel: Das Finanzamt übernimmt 20 Prozent von maximal 6.000 Euro. Wer so viel zusammenbekommt, kann also 1.200 Euro pro Jahr abziehen – vorausgesetzt er präsentiert eine offizielle Rechnung plus Überweisungsbeleg.

Nebenkostenabrechung

Gerade bei Winterdiensten oder Treppenhausreinigung ist es meist nicht der Mieter, sondern der Vermieter, der Profis für die Dienstleistungen engagiert. Der legt die Kosten aber in der Regel auf die Mieter um. Daher kann der Mieter auch den entsprechenden Anteil seiner Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung geltend machen.
Gleiches gilt für bestimmte Handwerkerleistungen. Auf die Mieter umlagefähig sind Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, also etwa die Wartung der Heizung, des Aufzugs oder die Gebühren des Schornsteinfegers. Auch diesen Teil der Abrechnung erkennen die Finanzämter an. Gut ist, wenn diese Kosten möglichst detailliert aus der Aufstellung des Vermieters hervorgehen.

Arbeitszimmer

Mieter, die zu Hause arbeiten, können oft auch die anteilige Miete und den Strom für das Arbeitszimmer absetzen. Unbegrenzt ist das möglich, wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit daheim ist. Das ist etwa bei Selbstständigen oder Arbeitnehmern der Fall, die ganz überwiegend im Homeoffice arbeiten. Wer ab und an zu Hause am Schreibtisch sitzt, weil für bestimmte Tätigkeiten kein eigener Platz im Unternehmen vorhanden ist, kann maximal 1.250 Euro pro Jahr abziehen. Klassisches Beispiel sind Lehrer.
Wichtig: Voraussetzung für den Steuerabzug ist in jedem Fall, dass das Zimmer zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Mit einer Arbeitsecke im Wohnzimmer oder einem Büro-Gästezimmer-Hobbyraum-Mix tut sich der Fiskus schwer.

Mehr Infos zum Thema:
Bei der Suche nach Belegen für die Überweisung der Handwerkerrechnung hilft unser elektronisches Postfach im PSD OnlineBanking oder in unserer PSD Banking-App. Kontoauszüge sind hier insgesamt zehn Jahre lang abrufbar.

Kommentare

*Alle Felder müssen ausgefüllt werden