Gutscheine auf dem Gabentisch – 5 wichtige Tipps

Frau hält Geschenk in den Händen

Immer mehr Geschenkgutscheine liegen jedes Jahr unter dem Weihnachtsbaum. Aber wie lange kann sich der Beschenkte eigentlich mit dem Einlösen Zeit lassen? Wir haben fünf Tipps für den Umgang mit Gutscheinen …

Adventszeit ist Shopping-Zeit. Mehr als 470 Euro planen die Deutschen durchschnittlich in diesem Jahr für Weihnachtsgeschenke auszugeben (Schätzung des Branchenverbands des Einzelhandels HDE). Dabei kauft, einer aktuellen Umfrage der Unternehmensberatung EY zufolge, bereits gut jeder Fünfte seine Weihnachtsgeschenke online. Besonders beliebt sind dabei Gutscheine für (Online-)Shops, Erlebnisse, Reisen oder Streamingdienste.

Die Freude über die Shopping-Möglichkeiten oder die Aussicht auf einen Saunabesuch inklusive Massage ist zunächst groß. Allerdings wandern viele Gutscheine nach den Feiertagen erst einmal in eine Schublade – und dort in Vergessenheit. Kommt die Karte dann bei der nächsten Aufräumaktion wieder ans Licht, stellt sich gleich die Frage: Ist mein Geschenk noch gültig?

Gültigkeit von Gutscheinen

Gutscheine sind grundsätzlich drei Jahre gültig, wobei die Frist ab dem Ende des Jahres läuft, in dem er ausgestellt wurde. Beispiel: gekauft im Juli 2018 – Einlösung bis 31. Dezember 2021 möglich. Häufig steht allerdings auf den Gutscheinen eine Formulierung wie „einzulösen bis… „. Eine solche zeitliche Einschränkung ist rechtens, die Frist darf aber nicht zu kurz sein und beispielsweise unter einem Jahr liegen.

Abgelaufen – was nun?

Ist der Gutschein älter als drei Jahre, hat der Inhaber leider Pech gehabt. Das Unternehmen muss ihn nicht mehr einlösen. Der Beschenkte kann höchstens auf Kulanz hoffen. Ist die Befristung abgelaufen, aber die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht, gibt es immerhin einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes. Allerdings abzüglich des entgangenen Gewinns des Unternehmens. Der schlägt meist mit 15 bis 20 Prozent des Gutscheinwertes zu Buche. Sollte es doch mal Probleme geben, helfen auch die Verbraucherzentralen mit einer günstigen Rechtsberatung weiter.

Kohle statt Ware?

Wer für den Gutschein nichts Passendes findet, kann sich den Betrag nicht in bar auszahlen lassen. Denn ein Gutschein ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar. Ausnahme: Der Gutschein gilt für ein ganz bestimmtes Produkt, das zum Beispiel nicht mehr erhältlich ist.

Nicht Personengebunden

Findet der Beschenkte für den Gutschein nichts, was ihm gefällt, kann er ihn auch einfach weiter verschenken bzw. weitergeben. Denn: Selbst wenn eine Geschenkkarte für eine bestimmte Person mit Namen ausgestellt wird, kann sie auch ein Dritter einlösen.

Gutscheine stückeln erlaubt?

Den Gutschein in mehreren Etappen einzulösen, ist gerade bei größeren Geldbeträgen durchaus möglich und üblich. Allerdings müssen die Stückelungen für den Händler zumutbar sein. Wer beispielsweise den Gutschein einer Drogerie unterm Christbaum liegen hatte, kann durchaus im Januar ein Parfum und erst einige Monate später noch die Gesichtscreme kaufen. Wichtig: Einen Anspruch, sich den Restbetrag bar auszahlen zu lassen, hat der Kunde nicht. In der Regel wird das verbleibende Guthaben auf dem alten Gutschein vermerkt – oder ein neuer ausgestellt.

2 Kommentare

  1. Marc
    Antworten
    5 Dezember 2018 at 9:06 am

    Gutscheine sind immer eine tolle Idee. Verschenke ich unglaublich gerne, weil man damit eigentlich auch nichts falsch machen kann (https://www.finanznachrichten.de/)

Kommentare

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