So wirkt Corona auf die Steuererklärung

So wirkt sich Corona auf die Steuererklärung

Bis zum 31. Juli müssen die meisten Steuerzahler ihre Steuererklärung abgeben. Für das Coronajahr 2020 werden die Angaben bei vielen anders aussehen als sonst. Ein paar Tipps dazu.

Jahr für Jahr das gleiche Spiel: Unbarmherzig tickt die Uhr in Sachen Steuererklärung. Wer die Formulare abgeben muss, hat grundsätzlich bis zum 31.7. Zeit dafür. Weil das dieses Jahr ein Samstag ist, verlängert sich die Frist automatisch auf den 2. August. Hat der Steuerzahler Hilfe von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, bekommt er sogar eine Karenz bis zum 28. Februar 2022.

Insbesondere bei Arbeitnehmern sah der Alltag 2020 allerdings oft ganz anders aus als sonst. Home-Office, kaum Dienstreisen, abgesagte Fortbildungen etc. Das hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärung.

Tipps für Arbeitnehmer

Eines vorweg: Generell steht jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro zu, die das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Nur, wer mit seinen individuellen Ausgaben für Arbeitszimmer, Fahrten zum Büro oder Arbeitsmittel diese Grenze sprengt, kann auch mehr absetzen.

Arbeitszimmer

Mietanteil, Strom und Heizung für das heimische Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich geltend machen, wenn man einen eigenen, abgetrennten und weitgehend beruflich genutzten Raum zu Hause vorweisen kann. Unbegrenzt sind die Ausgaben ansetzbar, wenn das Zimmer Mittelpunkt der gesamten Arbeit ist. Nach Einschätzung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine ist das erfüllt, wenn man 2020 komplett oder ganz überwiegend auf Anweisung des Chefs zu Hause gearbeitet hat. Wer nach den betrieblichen Coronaregeln zum Beispiel im Wechsel mit anderen Teams nur an manchen Tagen daheim geblieben ist, kann bis zu maximal 1.250 Euro absetzen.

Homeoffice-Pauschale

Der provisorische Arbeitsplatz am Esstisch oder im Schlafzimmer reichen für diesen Steuerabzug eigentlich nicht aus. In Anbetracht der besonderen Umstände im vergangenen Jahr hat die Regierung für die Jahre 2020 und 2021 aber eine neue Homeoffice-Pauschale eingeführt, die auch all die geltend machen können, die daheim auf die Schnelle nur eine Arbeitsecke einrichten konnten. In der Steuererklärung lassen sich dann fünf Euro pro Tag Heimarbeit als Werbungskosten ansetzen. Der Betrag ist auf 600 Euro pro Jahr gedeckelt.

Arbeitsmittel

Unabhängig vom Heimbüro kann der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel von der Steuer absetzen, die er dort nutzt. Darunter fallen etwa Druckerpapier, Büromaterialien, anteilige Telefon- oder Internetgebühren. Rausrechnen muss er dabei natürlich alle Kosten, die der Chef übernimmt.
Auch Computer, Drucker oder Bürostühle, die der Mitarbeiter privat für die Arbeit zu Hause angeschafft hat, sind Arbeitsmittel. Rechnungen bis zu 952 Euro lassen sich komplett einreichen. Teurere Geräte sind über mehrere Jahre abzuschreiben – Computerzubehör über drei Jahre, Möbel über 13 Jahre.
Hinweis: Anfang dieses Jahres hat sich diese Abschreibungsdauer geändert. Wer 2021 neue IT anschafft, kann die Rechnungen in der Steuererklärung für 2021 unabhängig von ihrer Höhe auf einen Schlag geltend machen.

Entfernungspauschale

Generell gilt: Bei jeder Fahrt zur Arbeit lassen sich für das Jahr 2020 pro Kilometer der (einfachen) Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 30 Cent absetzen. Bislang hat das Finanzamt in der Regel 220 Arbeitstage ohne weitere Nachprüfung akzeptiert. Das dürfte jetzt anders sein, weil in vielen Fällen Homeoffice angeordnet war. Die Steuerzahler sollten also darauf achten, dass ihre Angaben plausibel sind – und vor allem auch zur geltend gemachten Homeoffice-Pauschale passen.

Schutzmasken

Gilt am Arbeitsplatz eine Pflicht zum Tragen von FFP2- oder Schutzmasken, zählt auch deren Anschaffung zu den Werbungskosten. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer und nicht der Chef hat sie bezahlt.

Fortbildungen

Auch selbst finanzierte Fortbildungen oder Messebesuche inklusive Reisekosten schlagen als Werbungskosten zu Buche. Wurden diese wegen der Pandemie abgesagt und sind daraufhin Stornokosten entstanden, sollten die Arbeitnehmer diese Kosten in ihrer Erklärung auflisten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich von Veranstalter bzw. Hotel bestätigen lassen, welche Kosten trotz Absage angefallen sind.
Doppelte Haushaltsführung
Möglicherweise blieb die Zweitwohnung am Arbeitsplatz 2020 weitgehend ungenutzt, weil der Jobpendler überwiegend am Erstwohnsitz im Homeoffice gearbeitet hat. Steuerexperten gehen jedoch davon aus, dass der Fiskus die Miete für die Wohnung am jobbedingten Zweitwohnsitz dennoch akzeptieren muss. Entscheidend sei nämlich die berufliche Veranlassung für diese Miete. Und die bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber zeitweilig Homeoffice verordnet hat.

Kurzarbeitergeld

Alle Formen von Kurzarbeitergeld sind steuerfrei. Sie unterliegen lediglich dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das heißt: Sie erhöhen den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen zu versteuern ist. Das Kurzarbeitergeld wird wie das Gehalt in Anlage N eingetragen. Dort gibt es eine eigene Zeile für „Lohnersatzleistungen“.

Tipps für Familien

Kinderbetreuungskosten

Tagesmutter, Babysitter, Kitagebühren, Offener Ganztag – die Kosten für diese Betreuungsangebote lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Grundsätzlich geht das bis zum 14. Lebensjahr, bei behinderten Kindern ist der Abzug auch darüber hinaus möglich. Der Fiskus akzeptiert zwei Drittel von maximal 4.000 Euro im Jahr.

Homeschooling

Hier sieht es bislang leider eher mau aus. So ist etwa Nachhilfeunterricht für die Kids grundsätzlich nicht absetzbar. Eine Ausnahme gilt derzeit allenfalls, wenn der Unterricht im Zuge eines beruflich veranlassten Umzugs erforderlich wird oder ein Arzt eine Lernstörung attestiert hat.
Auch eigens fürs Homeschooling angeschaffte Tablets oder Laptops zählen aus Sicht des Fiskus zur Privatsphäre und können dem Finanzamt daher nicht präsentiert werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende enthalten zusätzlich zu dem hälftigen Kinderfreibetrag einen Entlastungsbetrag, wenn das Kind noch mit im Haushalt lebt. Voraussetzung: Es wohnt keine weitere erwachsene Person wie etwa ein neuer Partner mit der Familie zusammen.
Um die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der Pandemie zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber den Steuerfreibetrag im vergangenen Jahr von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro.


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