Änderungen 2024: Neue Regeln, neue Gesetze

Schwuppdiwupp – schon steht das neue Jahr in den Startlöchern. Und wie immer kommen mit der neuen Ziffer am Ende der Jahreszahl neue Vorschriften auf uns zu. Wir geben einen Überblick, welche Neuregelungen für die private Finanzplanung 2024 wichtig sind.

Job und Arbeit

Der Mindestlohn und Minijobgrenze steigen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 auf 12,41 Euro. Ab Januar 2025 kommt die nächste Erhöhung auf 12,82. Mit dem Mindestlohn ist auch die Minijobgrenze verknüpft. Diese klettert daher im neuen Jahr von 522 Euro auf 538 Euro. 2025 müsste sie den nächsten Sprung auf 556 Euro machen.

Höhere Einkommensgrenze beim Elterngeld?

Bislang konnten Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 Euro und Alleinerziehende mit bis zu 250.000 Euro Elterngeld beantragen. Ab 2024 könnte sich das ändern. Nach Beschlüssen der Ampelkoalition sinkt die Einkommensgrenze für die staatliche Lohnersatzleistung zum 1. April 2024 für Paare auf 200.000 Euro und für Alleinerziehende auf 150.000 Euro (Stand 18. Januar 2023). Ab April 2025 soll sie für Paare nochmals auf 175.000 Euro fallen. Entscheidend ist der Geburtstag des Kindes. Von dieser Anpassung wären bis zum Jahr 2026 schätzungsweise 60.000 Eltern betroffen, denen dann kein Elterngeld mehr zustünde.

Anpassung beim Kinderkrankengeld

Mütter und Väter können ab dem kommenden Jahr jeweils für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 30 Tage. Damit beendet der Gesetzgeber die Sonderregel, die während der Pandemie galt (20/40 Tage, Elternteil in Partnerschaft/Alleinerziehende). Positiv: Er gesteht Eltern dennoch mehr Tage als vor der Pandemie zur – da hatten Eltern 10 beziehungsweise 20 Tage. Die Kinderkrankengeld-Regelung gilt für Kinder unter zwölf Jahren. Die Krankenkassen bezahlen dann in der Regel 90 Prozent des Nettolohns. Ebenfalls geplant ist, dass Eltern zum Erhalt des Geldes künftig nicht sofort am ersten Tag zum Arzt müssen, sondern erst am vierten Krankheitstag.

Telefonische Krankschreibung dauerhaft möglich

Erkrankte Arbeitnehmer*innen müssen in der Regel am dritten Tag ihrer Krankheit ein Attest vorlegen. Damit sie dafür aber nicht in oft überfüllten Arztpraxen vorstellig werden müssen, können sie bereits seit Anfang Dezember auch telefonisch insbesondere bei leichteren Krankheiten mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“ um die Krankschreibung bitten. Die Krankschreibung ist für maximal fünf Tage möglich. Außerdem müssen die Patientinnen und Patienten in der Praxis persönlich bekannt sein.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wächst

Wenn der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt, beteiligt sich der Staat mit einer zusätzlichen Finanzspritze. Beim Bausparen sind das 43/86 Euro im Jahr (ledig, verheiratet/verpartnert), bei Fondssparplänen 80/160 Euro im Jahr. Voraussetzung ist jedoch, dass die Antragsteller ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 17.900/35.800 Euro (beim Bausparen) beziehungsweise 20.000/40.000 (bei Fondssparplänen) haben. Diese Einkommensgrenze wird 2024 einheitlich auf 40.000 Euro beziehungsweise 80.000 Euro erhöht.

Immobilien

Neue Vorschriften für Heizungen

Das viel diskutierte Heizungsgesetz ist mittlerweile beschlossen. Es tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Damit wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau einer neuen Heizung zur Pflicht. Ziel ist, dass das Heizen in Deutschland Schritt für Schritt klimafreundlicher wird.

Die wesentlichen Eckpunkte des Heizungsgesetzes:

  • Ab 2024 neu eingebaute Heizungen in neu errichteten Gebäuden in Neubaugebieten müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen.
  • In Bestandsgebäuden und bei Neubauten, die Baulücken füllen, gilt die Vorgabe erst später. Hier soll zunächst eine verpflichtende Wärmeplanung vorliegen. In Städten ab 100.000 Einwohnern soll diese bis Juli 2026 erstellt sein, in kleineren Städten bzw. Gemeinden bis Juli 2028. Für Kommunen unter 10.000 Einwohnern gelten ggf. andere Vorgaben.
  • Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Ab dem 1. Januar 2029 müssen es mindestens 15 Prozent sein, ab dem 1. Januar 2035 sind es zwingend 30 Prozent oder mehr und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent.
  • Bereits vor 2024 eingebaute, funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Sie müssen nicht ausgetauscht werden. Ausnahme: Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und die mit alter Technik funktionieren (Konstanttemperaturkessel bzw. Standardkessel), müssen in der Regel verpflichtend ausgetauscht werden. Im Zweifel den Schornsteinfeger oder einen Heizungsfachmann fragen.
  • Ab 2045 dürfen Heizungen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Tipp: Stimmen die Voraussetzungen, kann es für den Tausch der Heizung staatliche Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude geben. Die restliche Summe lässt sich flexibel und zinsgünstig mit dem Modernisierungskredit PSD BauGeldKompakt der PSD Bank München finanzieren.

Weniger Hindernisse für Balkonkraftwerke

Im kommenden Jahr könnte die Installation eines „Balkonkraftwerks“, mit dem per Sonnenenergie auch in Mietwohnungen relativ unkompliziert Strom produziert werden kann, einfacher werden. Die Bundesregierung hat entsprechende Gesetzesänderungen im Miet- und Wohnungseigentümerrecht beschlossen. Die Änderungen sehen vor, dass ein Balkonkraftwerk künftig als „privilegierte Maßnahme“ gilt. Die Folge: Weder Vermieter*innen noch Wohnungseigentümergemeinschaften können die Installation blockieren, sondern nur noch mitbestimmen, wie die Solarmodule angebracht werden. Im Januar wird der Bundestag sich mit dem Vorschlag befassen. Frühestens im zweiten Quartal 2024 könnte das Gesetz dann in Kraft treten.

Steuerbonus für energetische Sanierungen leicht angepasst

Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbst genutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus (§ 35c EStG). Dafür muss das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme alt sein. Für Sanierungskosten bis zu 200.000 Euro erstattet 20 Prozent, also maximal 40.000 Euro. Die Abrechnung erfolgt über drei Jahre. Die dafür geltende Stafflung will der Gesetzgeber nun nochmals anpassen. Für energetische Maßnahmen, mit nach dem 31.12.2023 gestartet und vor dem 1.1.2026 abgeschlossen sind, beträgt die Steuerermäßigung dann

  • im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme: 10 statt bislang 7 Prozent (höchstens aber weiterhin 14.000 Euro)
  • im nächsten Kalenderjahr: ebenfalls 10 statt bislang 7 Prozent (höchstens aber weiterhin 14.000 Euro)
  • im übernächsten Kalenderjahr: weitere 10 statt bisher 6 Prozent (höchstens jedoch weiterhin 12.000 Euro).

Das entsprechende Gesetz (Wachstumschancengesetz) ist aber noch nicht beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen, mit einer Einigung wird erst Anfang 2024 gerechnet (Stand 14. Dezember 2023).

Steuern und Versicherungen

Die nächsten Steuerentlastungen kommen

Zum Ausgleich der Inflation wird der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuern auf Einkünfte fällig werden, im Januar von aktuell 10.908 Euro auf 11.604 Euro pro Jahr angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt von 6.024 Euro auf 6.384 Euro pro Kind (für beide Eltern zusammen). Außerdem greift der Spitzensteuersatz im nächsten Jahr erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro statt bisher ab 58.597 Euro.

Trotz Haushaltsloch will die Ampelregierung im kommenden Jahr sogar eine noch größere Entlastung durchsetzen und die Freibeträge weiter auf 11.784 (Grundfreibetrag) sowie 6.612 Euro (Kinderfreibetrag) anheben. Offen ist indes, wann dieser Plan gesetzlich umgesetzt wird. Vermutlich wird das erst im neuen Jahr geschehen, sodass die Regelungen erst rückwirkend in Kraft treten können (Stand 18. Januar 2023).

Höhere Steuervorteile bei Betriebsrenten

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), bis zu der der Staat Beiträge vom Bruttolohn zur gesetzlichen Rentenversicherung abzieht, steigt im Januar von 87.600/85.200 (West/Ost) Euro auf 90.600/89.400. Das hat auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Bis zu vier Prozent der BBG West können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Das sind ab 2022 also monatlich 302 Euro beziehungsweise 604 Euro.

Mobilität

Der Umweltbonus für E-Autos ist gestrichen

Die staatliche Förderung für den Kauf eines E-Autos ist Ende 2023 im Zuge der Haushaltsdebatte gestrichen worden. Käufer*innen bekommen nur noch dann den Zuschuss von bis zu 4.500 Euro, wenn ihr Förderantrag bis einschließlich 17.12.2023 bewilligt war. Unabhängig davon ist die steuerliche Behandlung von E-Dienstwagen (siehe unten) reduziert.

Steuerplus für E-Dienstwagen

Wer Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Bei E-Dienstwagen ist der Prozentsatz grundsätzlich schon niedriger als bei Verbrennern: Statt ein Prozent des Brutttolistenpreises werden für Elektroautos bis zu einem Kaufpreis von 60.000 Euro nur 0,25 Prozent angerechnet, die versteuert werden müssen, bei teureren Wagen 0,5 Prozent. Neu: Das Wachstumschancengesetz sieht vor, dass die Prozentzahl ab Januar 2024 erst bei einem Preis von 70.000 Euro umschlägt. Aktuell beschäftigt sich noch der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetz (Stand: 18. Januar 2023).

Tanken wird erst einmal wieder teurer

Um das Haushaltsloch zu stopfen, soll unter anderem auch der CO2-Preis deutlicher ansteigen. Konkret geplant ist eine Erhöhung von 30 Euro auf 45 Euro pro Tonne CO2 statt wie bisher angedacht 40 Euro. Dadurch dürfte auch der Besuch an der Tankstelle wieder deprimierender werden. Der ADAC rechnet mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 4,3 Cent pro Liter Benzin.

Führerscheine tauschen

Bis 2033 müssen Millionen ältere Führerscheine schrittweise in neue einheitliche EU-Dokumente umgetauscht werden. 1965 bis 1970 Geborene müssen ihren Führerschein (mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998) spätestens bis zum 19. Januar 2024 umtauschen.

Wir sind für Sie da
Und was ändert sich 2024 bei Ihnen? Planen Sie zum Beispiel, ein Haus zu kaufen, das Eigenheim zu sanieren oder ein E-Auto zu erwerben? Wenn Sie Ihre Finanzierung gerne persönlich besprechen wollen, sind wir für Sie da. Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin.

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